Zur Hauptnavigation springenZum Hauptinhalt springen

Pressemitteilung

Gesetzliche Testpflicht für Arbeitgeber

In der Corona-Pandemie: Arbeitsverweigerungsrecht muss klar geregelt werden

(Düsseldorf/Münster) – Der Landesvorstand der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) Nordrhein-Westfalen fordert eine gesetzliche Regelung der Pflicht zum Angebot von Tests durch Arbeitgeber in der Corona-Pandemie. Nur so könne auch geklärt werden, ob Arbeitnehmern bei Verletzung der Testpflicht ein Arbeitsverweigerungsrecht zusteht. Auch verbessert eine gesetzliche Regelung die Möglichkeiten der Betriebsräte zur Durchsetzung eines derartigen Angebots erheblich.

Die Testung am Arbeitsplatz ist derzeit nur eine Empfehlung, nicht jedoch eine Verpflichtung. Zur Eindämmung der Pandemie ist Testung am Arbeitsplatz eine sinnvolle und wirksame Maßnahme.

Das Anbieten von Tests und die Durchführung der Tests ist eine Frage der Ordnung im Betrieb und eine Frage des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Hier stehen den Betriebsräten Mitbestimmungsrechte zu. Diese durchzusetzen ist jedoch im Streitfalle ein langer Weg. In der Pandemie zählt Geschwindigkeit. Daher ist hier eine klare, gesetzliche Regelung erforderlich.

Ist gesetzlich geklärt, dass das Angebot von Tests zu den Verpflichtungen des Arbeitsschutzes gehört, stehen Arbeitnehmern Leistungsverweigerungsrechte zu. In diesen Fällen müssen die Arbeitgeber auch ohne Arbeitsleistung die Vergütung fortzahlen. Diese Verweigerungsrechte sind in § 275 Abs. 3 BGB sowie § 618 Abs. 1 BGB geregelt.

Ein Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitnehmer ist ein wirksames Mittel zur Durchsetzung der Pflicht, Tests anzubieten. Ob bereits nach der Empfehlung der Bundesregierung ein Leistungsverweigerungsrecht für Arbeitnehmer vorliegt, dürfte bei Juristen und Gerichten umstritten sein. Doch dieses Rechtsrisiko darf nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen. Hier ist der Gesetzgeber aufgefordert, umgehend Klarheit zu schaffen.

 

 

 

 

 

Hintergrund:

Urteile Zum Leistungsverweigerungsrecht (Auswahl):

28.06.2018 – 2 ARZ 436/17

BAG 19.02.1997 – 5 ARZ 982/94

31.10.2014 – 28 Ca 12594/14

 

 

 

(Bildquelle: Pixabay-webamdi)

Zurück