Wer wählt?
Wahlberechtigt sind alle Deutschen ab dem 18. Lebensjahr, die seit dem 23. April in NRW wohnen. Das sind 2010 circa 13,5 Mio. Bürgerinnen und Bürger.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen ab dem 18. Lebensjahr, die seit dem 23. April in NRW wohnen. Das sind 2010 circa 13,5 Mio. Bürgerinnen und Bürger.
Gewählt werden mindestens 181 Landtagsabgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtages. Dieser setzt sich aus dirket gewählten Abgeordneten (128 Abgeordnete), die die einfache Mehrheit in ihren Wahlkreises erlangt haben und den Abgegeordneten die von der Landesliste der jeweiligen Parteien entsprechend des Parteiergebnisses in den Landtag kommen, zusammen.
Bei dieser Landtagswahl wird es erstmals bei einer Landtagswahl in NRW zwei Stimmen für jeden Wähler geben. Die Erststimme ist von den Direktkandidaten im Wahlkreis und die Zweitstimme für die Landesliste der jeweiligen Partei. Das Wahlsystem ist somit dem der Bundestagswahl sehr äquivalent.
Wer wahlberechtigt ist, kann sein Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der für die/den Wahlberechtigten zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann frühestens nach den endgültigen Zulassungen der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten und dem Druck der Stimmzettel erfolgen. Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, und in besonderen Fällen auch noch am Wahltag bis 15 Uhr beantragt werden. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag, bis 18 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da um 18 Uhr der Wahlakt abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag abgeschickt werden. Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift geschickt oder dort abgegeben werden. (Quelle: Innenministerium NRW)
In einem ersten Schritt werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Nachdem die Zahl der Wähler/innen festgestellt worden ist, bilden die Beisitzer/innen unter Aufsicht der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers einzelne Stimmzettelstapel. Die Stimmzettel werden also nach den angekreuzten Wahlvorschlägen sortiert, nach Wahlvorschlägen getrennt ausgezählt, die bisherigen Ergebnisse verglichen, bei Unstimmigkeiten erneut gezählt und zum Abschluss werden die festgestellten Ergebnisse in die Wahlniederschrift eingetragen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben. Der/die Kreiswahlleiter/in prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er bzw. sie stellt aufgrund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis unter Einbeziehung des Briefwahlergebnisses zusammen. Auf dieser Grundlage stellt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises fest. Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welche/r Bewerber/in im Wahlkreis gewählt ist.
Anschließend prüft die Landeswahlleiterin die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
Danach stellt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis und das amtliche Endergebnis der Wahl und die gewählten Listenbewerberinnen/Listenbewerber fest. Dabei werden anhand der Anzahl der Zweitstimmen die Landtagssitze für jede Partei nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers. Aufgrund der Fünf-Prozent-Sperrklausel werden bei der Verteilung der Sitze nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten habe. (Quelle: Innenministerium NRW)