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Pressemitteilung

Schifffahrt endlich in Luftreinhaltepläne mit einbeziehen

Menschen sind vor allen Emissionsquellen zu schützen

(Münster/Düsseldorf) – Gemäß einer Aussage des BMU können die Emissionen des Binnenschiffsverkehrs in Städten wie Bonn oder Düsseldorf mit bis zu 30 Prozent zu den gesamten lokalen NO-Emissionen beitragen.

 1) „Damit besteht für die Landesregierung und die Kommunalverwaltungen am Rhein die Verpflichtung, die Binnenschifffahrt in ihre Luftreinhaltepläne einzubeziehen“, so die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) Nordrhein-Westfalen.

Die ÖDP NRW bezieht sich hierbei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018, in dem es heißt: „... Eine solche Ermächtigungsgrundlage liegt mit § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vor. Danach beschränkt oder verbietet die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 oder 2 BIm-SchG dies vorsehen. Hierbei sind die Maßnahmen nach § 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte beitragen.“ 2) Gemäß dieser Gerichtsentscheidung sind die Maßnahmen somit gegen alle Emittenten zu richten und nicht einzelne auszunehmen. Emittenten, die bis zu 30 Prozent der lokalen NO-Emissionen verursachen, wie der Binnenschiffsverkehr, sind somit zwingend in die Luftreinhaltepläne einzubeziehen, und zwar entsprechend ihres Verursacheranteils. Dies ist bei den vorliegenden Plänen der Rheinanliegerstädte nicht der Fall. Damit verstoßen diese Luftreinhaltepläne mehr oder weniger alle gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Die ÖDP NRW fordert daher durch geeignete Maßnahmen die Binnenschifffahrt in diese Pläne einzubeziehen. Hierbei verkennt sie nicht, dass aufgrund des Sonderstatusses des Rheins und mangelnder Umsetzung der EU-Vorschriften in deutsches Recht dies nicht ganz einfach ist. Folgende Maßnahmen können die Rheinanliegerstädte durchaus umsetzen:

• Flächendeckenden Hafenstrom und Verbot der Stromerzeugung durch Schiffsdiesel, insbesondere ohne Abgasreinigung, während der Liegezeit.

• Rabatt bei den Hafengebühren für Schiffe mit Abgasreinigung, erhöhte für solche ohne Abgasreinigung

• Einbeziehung der Hafenbecken in die Umweltzonen

Von der Bundesregierung verlangt die ÖDP NRW, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für weitergehende Möglichkeiten der Hafenstädte zu schaffen. Die Abgasgrenzwerte in der EU-Richtlinie sind zwar verursacherunabhängig definiert, die Bundesregierung hat diese jedoch einseitig auf den Autoverkehr umgesetzt. 3) Diese Umsetzung hält die ÖDP NRW für nicht vereinbar mit dem Europarecht. Daher ist für die ÖDP NRW eine verursachungsunabhängige Umsetzung der entsprechenden EU-Bestimmungen zwingend erforderlich. Von der EU fordert die ÖDP NRW den Erlass entsprechender Vorschriften für den fahrenden Schiffsverkehr auf dem Rhein. Hier besteht die Zuständigkeit der EU. Die ÖDP hat diese Forderung auch in ihr Europawahlprogramm aufgenommen. 

 

 

 

 

Quellen:

1) www.umweltbundesamt.de/themen/stickstoffoxid-emissionen-durchbinnenschiffe (abgerufen am 8.1.2019).


2) BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 7 C 26/16 –, juris, GewArch 2018, 353 [354].
3) Hofmann, NVwZ 2018, 928

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